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Allgemeine Einkaufs­bedingungen

der VEMAG Maschinenbau GmbH

Allgemeine Einkaufs­bedingungen

der VEMAG Maschinenbau GmbH

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) der VEMAG Maschinenbau GmbH („VEMAG“ oder „wir/uns“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen - auch des öffentlichen Rechts und des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens -, welche im Hinblick auf die Lieferung der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Lieferant“ genannt).

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend auch „Vertragsgegenstand“) annehmen oder diese bezahlen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Das gilt auch dann, wenn diese Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten unserer Einkaufsbedingungen keine gesonderte Regelung enthalten.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.

2. Vertragsschluss und Vertrags­änderungen

2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform (zu Änderungen/Ergänzungen vgl. Ziff. 2.4). Die Schriftform – auch soweit an anderer Stelle dieser Einkaufsbedingungen vorgegeben – wird auch gewahrt durch Übermittlungen mittels Telefax oder E-Mail sowie digitale/elektronische Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign).  Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt für Individualabreden in jedweder Form unberührt.

2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unseres Einkaufs, zudem sind nur von unserem Einkauf schriftlich erteilte oder bestätigte Bestellungen verbindlich.

2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.4 Der Lieferant ist gehalten, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, unsere Bestellung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen (Mo-Sa, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Lieferanten) schriftlich per E-Mail an einkauf@vemag.de zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Eine verspätete oder vom Inhalt unserer Bestellung abweichende Annahme/Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch uns. Auf Abweichungen hat uns der Lieferant ausdrücklich hinzuweisen. Eine Bestätigung unserer Bestellung kann auch durch vorbehaltlose Versendung der Ware erfolgen. Ziff. 2.4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

2.5 Erstellt der Lieferant aufgrund einer Anfrage von uns ein Angebot, so hat er sich dabei genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Im Fall der Angebotserstellung durch den Lieferanten kommt ein verbindlicher Vertrag durch unsere ausdrückliche schriftliche Annahme/Bestellung zustande, sofern sich das Angebot mit einer vorangegangenen Anfrage deckt oder wir etwaige Abweichungen in der Annahme/Bestellung ausdrücklich genehmigt haben. Weicht die Bestellung vom Angebot ab, gilt Ziff. 2.4.

3. Lieferung

3.1 Abweichungen von nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen vereinbarter Liefertermine und Lieferfristen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3.2Auf allen Lieferpapieren (Lieferschein, Frachtbriefe, Versandpapiere, usw.) sind unsere Bestell- und Teile-Identnummer anzugeben. Ergänzend gelten die diesbezüglichen Vorgaben gemäß unserer „Transport- und Verpackungsvorschrift für Lieferanten“ (vgl. Ziff. 5.2 der Einkaufsbedingungen).

3.3 Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Fristen laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware am vereinbarten Lieferort – soweit nicht vereinbart, im Zweifel an unserem Sitz – eingegangen sein. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass eine Lieferfrist bzw. ein Liefertermin, unabhängig von den Ursachen der Verzögerung, nicht eingehalten werden kann, so hat der Lieferant uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben hiervon unberührt; dies gilt sowohl für den Fall, dass wir von dem Auftrag aus Gründen des Lieferverzugs Abstand nehmen, als auch im Falle unseres Einverständnisses mit einer Lieferung trotz Verspätung.

3.4 Vor dem Liefertermin sind wir zur Entgegennahme der Ware nicht verpflichtet. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns zudem vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zum Liefertermin einzulagern.

3.5 Im Falle des Lieferverzugs ist der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des jeweiligen Netto-Auftragspreises pro Kalendertag Lieferverzug, höchstens jedoch 5% vom Gesamtauftragspreis (netto) verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe und/oder sonstiger Rechte bleibt vorbehalten.

3.6 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, einschließlich vorstehend geregelter Vertragsstrafe.

3.7 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.

3.8 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

4. Nutzungsrechte

Soweit die Lieferungen bzw. Leistungen des Lieferanten durch Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte des Lieferanten geschützt sind, räumt der Lieferant uns das unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, die Lieferung bzw. Leistung in allen Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsge­mäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

5. Verpackung und Transport

5.1 Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden  werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche, schadstofffreie, leicht recyclingfähige Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen, Mehrwegsysteme sind zu bevorzugen. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.2 Für Verpackung und Transport gilt ergänzend – im Falle von Widersprüchen vorrangig zu diesen Einkaufsbedingungen – unsere „Transport- und Verpackungsvorschrift für Lieferanten“, die in ihrer aktuellen Fassung unter https://www.vemag.de/unternehmen/transport-und-verpackungsvorschrift/ zu finden sind, auf Anfordern aber auch kostenfrei übermittelt werden können.

6. Preisstellung und Gefahrübergang

6.1 Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist, unter Berücksichtigung von Ziffern 2.4 und 2.5, bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung "frei Haus" (inkl. etwaiger Zölle, Versandkosten, etc.) und die Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Mehrwertsteuer ist im Preis, soweit nicht ausdrücklich gekennzeichnet, nicht enthalten.

6.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware bei Übergabe am vereinbarten Lieferort auf uns über (DDP gemäß Incoterms 2020) (nachfolgend „Gefahrübergang“). Ist ein Lieferort nicht explizit vereinbart, gilt unser Sitz als Lieferort.

7. Rechnung und Zahlungs­bedingungen

7.1 Die Rechnungen des Lieferanten sind gemäß den Vorgaben in unserer Bestellung auszustellen, müssen insbesondere die dort ausgewiesene Bestellnummer sowie Teil-Identnummer enthalten und im Übrigen den jeweils aktuellen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ergänzend gelten die diesbezüglichen Vorgaben gemäß unserer „Transport- und Verpackungsvorschrift für Lieferanten“ (vgl. Ziff. 5.2 der Einkaufsbedingungen). Nicht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als bei uns eingegangen.

7.2 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung durch uns entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der den Vorgaben gemäß Ziff. 7.1 entsprechenden Rechnung als auch der Ware nebst etwaig geschuldeter Dokumente, Lieferscheine (vgl. Ziff. 3.2), etc. bei uns. Etwaige Zahlungen erfolgen stets unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

8. Ordnungsgemäße Vertragserfüllung, Wareneingangs­kontrolle

8.1 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht abweichend geregelt.

8.2 Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen genügt, sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, auch hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz, entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat  dieser uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Ware bleiben hiervon unberührt.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang (Ziff. 6.2). Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche ersatzweise gelieferte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

8.4 Der Lieferant hat auch die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; diese umfassen auch Aus- und Wiedereinbaukosten. Der Lieferant hat auch solche Kosten zur tragen, die dadurch anfallen oder sich erhöhen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde.

8.5 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem immer neusten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung mit entsprechender Warenausgangskontrolle durchzuführen und uns diese auf erstes Anfordern in geeigneter Form nachzuweisen. Soweit von uns gewünscht, ist hierzu eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung  mit uns abzuschließen.

8.6 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass unsere Wareneingangskontrolle gemäß § 377 HGB, soweit für den jeweiligen Vertrag einschlägig, auf äußerlich erkennbare Schäden, insbesondere Transportschäden, und Mengenabweichungen beschränkt ist. Insoweit gilt eine Rügefrist von 14 Tagen ab Auslieferung der betreffenden Ware.

9. Schutzrechte

9.1 Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

9.2 Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstehen.

9.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

10. Haftung des Lieferanten, Freistellung

10.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen und schuldhafte Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund von Mängeln der Lieferung oder sonstiger Pflichtverletzungen des Lieferanten  uns gegenüber geltend machen, es sei denn der Lieferant hat diese nicht zu vertreten. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter - einschließlich der üblichen Kosten der Rechtsverteidigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und unserer Verwaltungskosten - frei. Soweit der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns übergebenen Unterlagen oder auf unsere ausdrückliche Anordnung hergestellt hat und nicht wissen konnte, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, gilt die vorstehende Freistellungspflicht nicht. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

10.3 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit dieser durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang durchzuführender Rückrufmaßnahmen (einschließlich Produktwarnungen, etc.) werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

11. Versicherung

Der Lieferant ist verpflichtet, soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Millionen pro Schadensfall - pauschal – für die Dauer der für die jeweils gelieferten Produkte geltenden Gewährleistungs- und etwaiger Garantiezeiten vorzuhalten und diese auf unser erstes Anfordern in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Höhe unserer Schadenersatzansprüche wird nicht durch die Deckungssumme des Haftpflichtversicherers begrenzt.

12. Qualität, Dokumentation und Ersatzteile

12.1 Der Lieferant hat die Qualität des Liefergegenstandes ständig zu überprüfen. Mögliche Verbesserungen hat er uns unverzüglich anzuzeigen. Auf erkennbare Fehler von Vorgaben und absehbare Komplikationen hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

12.2 Werden bei einer Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von Parametern angegeben, dürfen die genannten Maximalwerte mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen in keinem Bereich des Liefergegenstandes oder des Produktes überschritten, die genannten Minimalwerte in keinem Fall und an keiner Stelle unterschritten werden. Dies ist durch geeignete Prüf- u. Messverfahren sicher zu stellen und zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form zu verlangen.

12.3 Zum Lieferumfang gehören ohne besondere Berechnungen die produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die Konformitätsbescheinigungen sowie sonstige für den Vertragsgegenstand oder dessen Verwendung erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen und Bedienungsanleitungen nach unserer Wahl in deutscher oder englischer Sprache, sowie die gesetzlich erforderliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder dessen Verpackung. Soweit nicht anders vereinbart, sind vorliegend benannte Unterlagen an die Email-Anschrift doku vemag.de zu übermitteln, wobei im Betreff stets unsere jeweilige Bestellnummer anzugeben ist.

12.4 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass bezüglich der Liefergegenstände eine exakte Chargenrückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

12.5Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

12.6 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, ist dies vor Ablauf der Frist gemäß Ziff. 12.5 nur aus wichtigem Grund möglich, etwa wenn etwaig notwendige Teile auf dem Markt nicht mehr beschaffbar sind. Dies hat uns der Lieferant mit einer Vorlaufzeit, die zur Ergreifung notwendiger Vorkehrungsmaßnahmen und Abstimmung etwaiger Alternativen mit dem Lieferanten oder Dritten auskömmlich ist, schriftlich mitzuteilen. Soweit im Einzelfall nicht unzumutbar, was von dem Lieferanten darzulegen ist, wird der Lieferant insoweit bei elektrischen Bauteilen eine Abkündigungsfrist von 1 Jahr, bei mechanischen Bauteilen von 5 Jahren einhalten. Darüber hinaus hat der Lieferant uns in solchen Fällen rechtzeitig die Möglichkeit einer für die Überbrückung eines von uns zu bestimmenden Mindestzeitraums ausreichenden Bestellung (Last Time Buy) einzuräumen. Sofern eine Abkündigung vor der in Ziffer 12.5 geregelten Frist erfolgt, bleiben Schadensersatzansprüche unsererseits von dieser Mitteilung (auch) bei Einhaltung vorgenannter Fristen unberührt.

13. Beistellung, Eigentum, Werkzeuge

13.1 Von uns beigestellte Teile, Stoffe, Behälter, etc. (nachfolgend insgesamt „beigestellte Teile“) bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung oder Umbildung von beigestellten Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns kostenfrei verwahrt werden.

13.2 Von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge (nachfolgend „VEMAG-Werkzeuge“) bleiben unser Eigentum. Der Lieferant ist nur befugt, die VEMAG-Werkzeuge für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen, diese ansonsten ordnungsgemäß und sicher kostenlos zu verwahren und nach erfolgter Durchführung des Auftrages an uns unaufgefordert und auf eigene Kosten zurückzugeben. Für die Zeit der Nutzung nach Maßgabe des Vorstehenden hat der Lieferant die VEMAG-Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Für den Fall der Entstehung solcher Schäden tritt der Lieferant uns bereits jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung ab, die Abtretung wird bereits jetzt angenommen. Für alle daraus gehenden Schäden an VEMAG haftet der Lieferant uns unmittelbar, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, an den Werkzeugen erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

14. Eigentumsvor­behaltsrechte

Wir können die gelieferte Ware ohne jede Einschränkung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und/oder weiterveräußern. Auch in sonstiger Hinsicht werden verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten ausgeschlossen.

15. Ausführung von Arbeiten

Soweit Mitarbeiter des Lieferanten oder sonstige von dem Lieferanten beauftragte Personen mit unserer Zustimmung in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werksgelände ausführen, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass in diesem Zuge alle einschlägigen Bestimmungen unserer Fremdfirmenrichtlinie, die in ihrer aktuellen Fassung unter Fremdfirmenrichtlinie | VEMAG Maschinenbau GmbH zu finden ist (auf Anfordern aber auch kostenfrei übermittelt werden kann) und ergänzend – im Falle von Widersprüchen vorrangig – zu diesen Einkaufsbedingungen gilt, Arbeitssicherheitsvorgaben, etc. beachtet werden.

16. Geheimhaltung und Unterlagen

16.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche, produkt- oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen, unser Produkt oder unsere Kunden beinhalten, insbesondere Kalkulationsdaten, Herstellungsanleitungen, Produktionsinterna und Daten, gleich welcher Art, einschließlich Entwicklungs- oder Herstellungsmerkmale, etc., sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (insgesamt „vertrauliche Informationen“ genannt). Der Lieferant wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns verwenden.

16.2 Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Lieferanten an Dritte ist untersagt, es sei denn, wir haben dieser ausdrücklich schriftlich vorab zugestimmt.

16.3 Die Geheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziffer 16.1 besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:

a) der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Lieferanten Stand der Technik wird oder

b) dem Lieferanten bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder

c) von dem Lieferanten ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder

d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.

16.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Geheimhaltungspflicht ohne konkreten Schadensnachweis eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 100.000,00 zu zahlen. Die Angemessenheit wird durch uns nach billigem Ermessen in vorgenanntem Rahmen bestimmt, wobei der Lieferant die Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüfen lassen kann. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche oder andersartiger Ansprüche durch uns, insbesondere auf Unterlassung bleibt unberührt. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden eingetreten ist. Die Vertragsstrafe ist auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen.

16.5 Den Parteien bleibt es unbenommen, von den vorstehenden Regelungen abweichende und/oder ergänzende Bestimmungen im Rahmen einer gesondert geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung schriftlich zu vereinbaren. Die Geheimhaltungsvereinbarung geht im Falle widersprechender Regelungen diesen Einkaufsbedingungen vor.

16.6 Unterlagen, Datenträger und sonstige Verkörperung vertraulicher Informationen, die dem Lieferanten von uns zur Durchführung der Vertragsleistungen übermittelt werden, bleiben in unserem Eigentum und sind von dem Lieferanten spätestens nach Umsetzung der Vertragsleistungen an uns zurückzugeben oder nach unserer Wahl zu vernichten.

17. Einsatz von Dritten und MiLoG

17.1 Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung, insbesondere in der Produktion durch den Lieferanten (nachfolgend insgesamt „Subunternehmer“ genannt) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns, die wir jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigern können. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Subunternehmer

(a) nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsleistungen gemäß sämtlichen zwischen uns und dem Lieferanten hierfür vereinbarten Bestimmungen und allen einschlägigen rechtlichen Vorgaben bietet,

(b) nicht ausreichend qualifiziert ist,

(c) nicht über die für die Erbringung geschuldeter Leistungen erforderliche Erfahrung, Zertifikate, Genehmigungen, etc. verfügt oder

(d) bereits in früheren Geschäftsbeziehungen gegen Sicherheitsvorschriften, Qualitätsvorgaben, gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorgaben von uns oder eines unserer Kunden verstoßen, sonstige Vertragspflichten verletzt, insbesondere nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechend geleistet hat oder in sonstiger Weise mangelnde Zuverlässigkeit gezeigt hat,

oder sonstige begründete Anhaltspunkte bestehen, dass der Subunternehmer nicht über die erforderliche Qualifikation und/oder Zuverlässigkeit verfügt oder aus sonstigen Gründen nicht geeignet erscheint, die ihm zur Übertragung angedachten Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

17.2 Der Lieferant hat uns rechtzeitig vor Beauftragung des jeweiligen Subunternehmers dessen vollständigen Unternehmensnamen und Sitz schriftlich mitzuteilen. Ferner hat der Lieferant uns vor Einsatz des jeweiligen Subunternehmers schriftlich über Art und Umfang der durch den Subunternehmer zu erbringenden Leistungen zu unterrichten. Wir sind jederzeit berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des beabsichtigten Subunternehmers zu verlangen.

17.3 Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine Subunternehmer alle Pflichten aus diesen Einkaufsbedingungen, der Bestellung sowie allen weiteren zwischen uns und dem Lieferanten geltenden Bestimmungen, soweit für die von dem Subunternehmer zu erbringenden Leistungen relevant, erfüllt, sowie allen für dessen Leistungen und die in diesem Zuge eingesetzten Mitarbeiter bestehenden gesetzlichen Pflichten und Obliegenheiten (etwa MiLoG) einhalten. Werden wir aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlichen Regelungen (etwa MiLoG) seitens des Subunternehmers durch die Behörden in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von sämtlichen Schäden freizustellen.

17.4 Der Lieferant haftet für von ihm eingesetzte Subunternehmer uns gegenüber wie bei eigenem Verschulden (§ 278 BGB).

17.5 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer – insbesondere sofern sie zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung uns gegenüber herangezogen werden – entsprechend der jeweils gültigen Regelungen des MiLoG zu beschäftigen, diesen insbesondere das im MiLoG vorgesehene Mindestentgelt zu bezahlen. Auf Nachfrage hat der Lieferant uns das in geeigneter Form nachzuweisen. Sollte der Lieferant sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen eines Dritten bedienen, ist er verpflichtet, diesen ebenfalls zur Einhaltung der Regelungen des MiLoG nebst entsprechender Nachweispflicht zu verpflichten, dies zu überwachen und uns auch dies auf Nachfrage in geeigneter Form nachzuweisen.

18. REACH / RoHS

18.1 Der Lieferant ist verpflichtet, bei allen Lieferungen an uns die aus der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „REACH-Verordnung“) resultierenden Vorgaben und Anforderungen einzuhalten, insbesondere muss die Registrierung der entsprechenden Stoffe erfolgt sein. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine von dem Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.

18.2 Der Lieferant sichert insbesondere zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß

  • Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
  • dem Beschluss 2006/507/EG des Rates der EU vom 14.10.2004 (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe) in der jeweils gültigen Fassung;
  • der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung;
  • RoHS (2011/65/EU Restriction of Hazardous Substances) für Produkte gemäß ihres Anwendungsbereiches enthalten.

Sofern aus Sicht des Lieferanten diesbezügliche Zweifel bestehen, hat er uns hierüber vorab unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

18.3 Sollten die gelieferten Waren Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern“ („SVHC-Liste“) gemäß REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet, uns dies vorab unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns alle gesetzlich erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in dieser Liste aufgenommen werden. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Stand der Liste. Vorstehende Ziff. 18.2 Satz 2 gilt entsprechend.

19. Exportkontrolle

Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Ausfuhr bestimmter Güter - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen kann. Dies gilt insbesondere für sog. Dual-Use-Güter (Gütern mit doppeltem Verwendungszweck). Der Lieferant ist verpflichtet, die für diese Güter (Lieferungen oder Leistungen, Waren, Software, Technologie) einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der USA, strikt zu beachten, uns über etwaig für die Lieferung einschlägigen Verbotsvorschriften rechtzeitig vor Lieferung schriftlich zu informieren und uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Vorgaben resultieren.

20. Allgemeine Bestimmungen

20.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist, soweit nicht anders angegeben, unser Sitz.

20.2Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Sitz. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Nach unserer Wahl sind alternativ zu vorstehendem Absatz sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig zu entscheiden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Bremen, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Das Schiedsgericht wird mit einem Einzelschiedsrichter besetzt. Klarstellend wird festgehalten, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit gilt die Gerichtsstandregelung gemäß Ziffer 20.2 S. 1 und 2. Im Falle von Passivprozessen, also gegen uns gerichteten Klagen des Lieferanten, haben wir das Wahlrecht gemäß vorstehendem Absatz  auf schriftliche vorprozessuale Aufforderung des Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, schriftlich gegenüber dem Lieferanten auszuüben. Erfolgt die Ausübung des Wahlrechts nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Gerichtsstandregelung gemäß Ziffer 20.2 S. 1 und 2 unter Ausschluss der Schiedseinrede gemäß § 1032 ZPO.

20.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

20.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformabrede. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305 b BGB bleibt davon unberührt.