Service & Kontakt
VEMAG Maschinenbau GmbH

Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen (auch „Lieferbedingungen“) gelten für alle Verträge mit unseren Bestellern für die Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen ausschließlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rüge los ausgeführt haben.
  2. Unsere Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils neusten Fassung auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.
  3. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Bestellers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.

II. Angebote/Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
  2. Der Besteller ist an seine Bestellung höchstens 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der Frist schriftlich bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist.

III. Preise

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Werk (EXW – INCOTERMS 2020) zuzüglich etwaiger Überstellungskosten und zuzüglich Umsatzsteuer, welche – sofern sie entsteht – in der jeweils am Rechnungsdatum gültigen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Vereinbarte Nebenabreden werden zusätzlich berechnet. Alle Preise verstehen sich in Euro.
  2. Ein Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

IV. Zahlung

  1. Sofern sich nicht aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Teiltitel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Bestellers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Schecks oder Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt angenommen, dass die hereingereichten Wechsel diskontfähig sind. Die Begebung von Wechseln schließt die Einräumung von Skonto aus. Alle im Zusammenhang mit der Hereinnahme von Wechseln oder der Einlösung von Schecks stehenden Kosten und Gebühren gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Vertreter, Reisende und Agenten sind nicht zum Inkasso berechtigt, wenn sie nicht rechtsverbindlich schriftlich dazu bestimmt sind.
  5. Sind Ratenzahlungen vereinbart, so sind diese im Zweifelsfall an jedem 1. des Monats fällig. Gerät der Besteller mit der Zahlung zweier Raten oder Teilbeträgen, die der Höhe nach zwei Raten entsprechen, in Rückstand, wird der gesamte dann noch ausstehende Restkaufpreis sofort fällig. Er ist ab dem Fälligkeitstag zu verzinsen. Wir sind berechtigt in diesem Fall die Rückgabe des Kaufgegenstandes zu unserer Sicherheit zu verlangen, ohne dass wir den Rücktritt erklären. Zur Herausgabe sind wir erst nach vollständiger Bezahlung des Gegenwertes unserer Lieferung samt Nebenkosten verpflichtet. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  6. Treten nach dem Absendedatum der Auftragsbestätigung Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers ein, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Zweifel zu ziehen, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, so sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung zu verweigern, bis uns angemessene Sicherheit geleistet wird. Kommt der Besteller unserem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.


V. Lieferung und Liefertermine

  1. Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen sind das Angebot und die Auftragsbestätigung/der Vertrag ausschließlich maßgebend. Änderungen jedweder Art, insbesondere Mehrleistungen/-Lieferungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Zusagen und Erklärungen unseres Personals sowie unserer Vertreter und eine Aufhebung dieser Klausel.
  2. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
  3. Angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  4. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Der Besteller ist zur Annahme solcher Teillieferungen verpflichtet.
  6. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Kaufgegenstand bis zu deren Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  7. Unsere Lieferzeiten verlängern sich, falls Ereignisse höherer Gewalt vorliegen. Solche Ereignisse (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermeiden können) sind jedweder Art, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Naturereignisse, Epidemien oder Pandemien, Krieg, behördliche Maßnahmen und ähnliche Ereignisse. Diese entbinden uns für die Dauer ihres Vorhandenseins zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von der Erfüllung der Lieferverpflichtungen. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir sind jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen, falls ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung bei uns oder unseren Zulieferern eintritt. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers, nicht zumutbar ist.
  8. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, ist der Besteller hinsichtlich des noch nicht vollständig erfüllten Teils zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  9. Der Besteller kann uns sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins/-frist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang des Schreibens kommen wir in Verzug, es sei denn wir haben dies nicht zu vertreten.
  10. Sollten wir einen verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschreiten, kommen wir bereits mit der Überschreitung des Liefertermins, -frist in Verzug, es sei denn wir haben es nicht zu vertreten.
  11. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach Ziffer IX.
  12. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht richtig oder rechtzeitig durch unsere Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Besteller über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstands unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
  13. Wir behalten uns Konstruktions- und/oder Formänderungen an den Kaufgegenständen und Abweichungen von den in den Vertrag einbezogenen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Änderungen des Lieferumfangs während der Lieferzeit vor, soweit diese technisch bedingt sind und die Änderungen sowie Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind.
  14. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen schriftlichen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

VI. Gefahrenübergang und Abnahme

  1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung ab Werk (EXW - INCOTERMS 2020) auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferung erfolgen und wenn wir noch andere Leistungen, z. B. Übernahme der Versendungskosten, Montage und Inbetriebnahmen übernehmen sollten.
  2. Bei Montage und Inbetriebnahme durch uns stellt der Besteller auf seine Kosten entsprechend vertraglicher Regelungen ausreichend Personal, Rohstoffe und Betriebsmittel zur Verfügung. Sollte sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögern, trägt er die uns dadurch entstehenden Mehrkosten. Die von uns zu erbringende Leistung gilt spätestens dann als abgenommen, wenn der Besteller nach der Inbetriebnahme und der Prüfung der Funktionsfähigkeit mit der Maschine bzw. Anlage die Produktion aufnimmt oder nach unserer schriftlichen Aufforderung nicht binnen 8 Werktagen mit uns eine Abnahme-Übergabeverhandlung durchführt. Sollte es bei unserer Montage und der Inbetriebnahme zu Verzögerungen kommen, weil vom Besteller zu erbringende Vorleistungen nicht rechtzeitig fertiggestellt werden, hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens aber 14 Tage vor Aufnahme unserer geplanten Arbeiten schriftlich zu informieren. Unterlässt der Besteller die Information, oder erteilt er sie zu spät, gehen die uns dadurch entstehenden Mehrkosten (z. B. Lagerkosten) zu seinen Lasten.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft (Absendedatum) auf den Besteller über. Wir sind bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers den Kaufgegenstand einzulagern und ordnungsgemäß zu versichern.
  4. Die Verpackung wird in Rechnung gestellt.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand vor.
  2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes auf unserem Bankkonto.
  3. Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung abgeschlossen und aufrechterhalten hat.
  4. Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstand darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  5. Der Besteller trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Wenn wir aufgrund dieser Ziffer VII. berechtigt sind, an uns abgetretene Forderungen geltend zu machen, hat der Besteller uns die dafür notwendigen vorprozessualen und gerichtlichen Kosten zu erstatten. Wird der verkaufte Gegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts von uns zurückgenommen, ist der Besteller zur spesen- und frachtfreien Rücklieferung desselben verpflichtet. Als Vergütung für den Gebrauch und die Benutzung sowie als Entschädigung für den technischen/merkantilen Minderwert des verkauften Gegenstandes hat er – unter Vorbehalt weiterer Ansprüche – mindestens 20 % des Kaufpreises zu zahlen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und den Kaufgegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich den Kaufgegenstand herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  7. Wenn ein derartiger Eigentumsvorbehalt durch das Recht des Staates, in dem der Kaufgegenstand sich befindet, nicht gestattet ist oder nur über weitere Vereinbarungen und Erklärungen gestattet werden kann, stehen uns die gleichwertigen Rechte zur Sicherung unseres Eigentums zu, welche das maßgebliche Recht einräumt. Der Besteller hat uns jede Unterstützung zu gewähren, damit wir alle zur Sicherung unseres Eigentums oder der gleichwertigen Rechte (zum Beispiel Pfandrechte) notwendigen Maßnahmen treffen können.
  8. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß lit. c befugt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

    a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unseres Kaufgegenstandes entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.

    b) Die aus dem Weiterverkauf des Kaufgegenstandes oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

    c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechtes gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

    d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VIII. Mängelansprüche des Bestellers

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalte schulden wir eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich diese ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerung des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 441 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind nicht erkennbare Mängel ab Kenntnis unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
  5. Es wird keine Gewährleistung für Fehler, Beschädigungen oder Funktionsstörungen übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

    a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind;

    b) wenn Edelstahl angreifende Hilfs-, Betriebsstoffe, Reinigungs-, Kühlmittel oder Produkte eingesetzt werden, durch die u. a. die pH-Werte, die Temperaturen oder der Salzgehalt in abträglicher Weise für unsere aus nicht korrodierenden Edelstählen und lebensmittelgerechten Dicht- und Verbindungsmaterialien hergestellten Produkte geändert werden.
     
  6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der nach Erfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  7. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen unseren Lieferanten des jeweiligen Fremderzeugnisses zustehen, sofern der Besteller sich insoweit schadlos halten kann. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Haftung des jeweiligen Lieferers des Fremderzeugnisses nicht zum Erfolg führt, oder wenn der Besteller vergeblich versucht hat, gegen den jeweiligen Lieferer die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Trifft dies nachweislich zu, kommt unsere Haftung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes wieder zum Zuge.
  8. Wir behalten uns zwei Nachbesserungsversuche vor. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn unsere Pflichtverletzung nur unerheblich ist.
  9. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder die Installation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
  10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
  11. In dringenden Fällen oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich zu benachrichtigen; eine Selbstvornahme ist vorher mit uns abzustimmen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  12. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.

IX.

  1. Soweit sich aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     
  3. Bei fahrlässig verursachten Sachschäden und daraus resultierenden weiteren Vermögensschäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangener Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen, haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Pflichten.
  4. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

X. Recht des Bestellers auf Rücktritt

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung, der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Im Falle einer fehlgeschlagenen Nachbesserung gilt das in Abschnitt VIII Ziff. 8 dieser Lieferbedingungen vereinbarte Rücktrittsrecht.
  4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher als bis der Mangel und unsere Vertretungspflicht anerkannt oder nachgewiesen sind. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

XI. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr (bei Mehrschichtbetrieb max. 2.000 Betriebsstunden) ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer IX Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit. a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
  4. Unsere Ansprüche gegen den Besteller verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

XII. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein einfaches, nicht übertragbares aber zeitlich nicht begrenztes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Kaufgegenstand überlassen. Der Besteller darf die Software nur dann – auf eigene Gefahr – und im notwendigen Umfang auf einem anderen Kaufgegenstand verwenden, wenn und soweit dies durch einen Ausfall des bestimmten Kaufgegenstands, dessen Auswechslung oder sonstige dringende betriebliche Gründen verursacht ist.
  2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  4. Im Falle des Weiterverkaufs der Maschinen und Anlagen durch den Besteller ist von diesem die Anerkennung der Bedingungen dieses Abschnitts durch den Dritten sicherzustellen.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht).
  2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Hauptsitz in Verden (Aller). Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
  3. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtstand des Bestellers zu erheben.
  4. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

XIV. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.